§ 590 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden darf.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1939-03-01