§ 612 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Der Verfrachter wird von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen der Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1940-01-01