§ 661 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort maßgebend ist. § 658 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1940-01-01