§ 743 UGB
Achter Abschnitt. Bergung und Hilfsleistung in Seenot.
Berge- oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung oder Hilfsleistung zwischen mehreren Schiffen desselben Reeders stattgefunden hat.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1939-03-01