§ 789 UGB
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.
Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1939-03-01