§ 858 UGB
Fünfter Titel. Umfang des Schadens.
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1939-03-01