§ 6 Verordnung über die Durchführung des Ges§ 6. Paragraph 6,
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.