§ 123a IOAufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens
Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.