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IO · Insolvenzordnung

§ 157k IOEntlohnung des Treuhänders

Vierter Abschnitt Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen.

(2) §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.