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IO · Insolvenzordnung

§ 157m IOVerzug in der Erfüllung

Vierter Abschnitt Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung

Van krachtOfficiële tekst

Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrags in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet.