§ 220g IOBestätigung
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
(1) Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
(2) Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.