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Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) · Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

§ 15 Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Artikel 15.

Van krachtOfficiële tekst

Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucker oder Nachbildner zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist.

Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.