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Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) · Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

§ 8 Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Artikel 8.

Van krachtOfficiële tekst

Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.