Berner Übereinkunft · Berner Übereinkunft
§ 14 Berner ÜbereinkunftArtikel 14.
Dieses Übereinkommen findet, vorbehaltlich der gemeinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslande zur Zeit des Inkrafttretens des Übereinkommens noch nicht Gemeingut geworden sind.