Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas · Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
§ 15 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas
Man ist einverstanden, daß die vertragschließenden Länder sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht zuwiderlaufen.