Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas · Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
§ 17 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas
Die Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften derjenigen vertragschließenden Länder, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.