Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 53 Allg GAG
III. Richtigstellungsverfahren. römisch drei. Richtigstellungsverfahren.
Wird eine Partei in dem nach den §§ 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen.