LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 38 LiegTeilG
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster. römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.