Abkommen zur Vollstreckung ausländischer · Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
§ 8 Abkommen zur Vollstreckung ausländischer
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt drei Monate, nachdem es im Namen von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert worden ist, in Kraft. In der Folge tritt es für jeden Hohen Vertragschließenden Teil drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.