Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 99a UrheberrechtsgesetzRundfunksendungen
4. Schallträger und Rundfunksendungen
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
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4. Schallträger und Rundfunksendungen
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.