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Berner Übereinkunft (Römische Fassung) · Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

§ 17 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Artikel 11bis.

Van krachtOfficiële tekst

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können das der Regierung eines jeden der Verbandsländer zustehende Recht in keiner Beziehung beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, Aufführung oder Ausstellung jedes Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für das die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.