Berner Übereinkunft (Römische Fassung) · Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
§ 19 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Artikel 11bis.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern nicht daran, die Anwendung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, die von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden.