Berner Übereinkunft (Römische Fassung) · Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
§ 5 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Artikel 2bis.
Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.