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EheG · Ehegesetz

§ 120 EheG§ 120 Paragraph 120

III. Ungültigerklärung der Ehe römisch drei. Ungültigerklärung der Ehe

Van krachtOfficiële tekst

§ 120 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

(1) Ein anhängiges Ungültigkeitsverfahren (Verfahren zur Aberkennung der bürgerlichen Rechtswirkungen) ist als Verfahren zur Nichtigerklärung oder zur Aufhebung der Ehe nur fortzusetzen, wenn ein am Verfahren bereits Beteiligter, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Einleitung eines solchen Verfahrens befugt wäre, dies begehrt. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen.

(2) Eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung kann nicht mehr vollstreckbar erklärt werden.