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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F · Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

§ 4g Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner F

(Anm.: Artikel 4.) Anmerkung, Artikel 4.)

Van krachtOfficiële tekst

G. - Ergibt die Prüfung, daß ein Patentgesuch nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder das Gesuch in eine bestimmte Anzahl von Teilgesuchen teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch als Eingangszeit der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Gesuches und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.