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EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

§ 16 EisbEG

III. Enteignungsverfahren römisch drei. Enteignungsverfahren A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Van krachtOfficiële tekst

In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 , nicht vorliegen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2005-01-01