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Scheckgesetz 1955 · Scheckgesetz 1955

§ 54 Scheckgesetz 1955Artikel 54.

Artikel 52.

Van krachtOfficiële tekst

ZEHNTER ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften.

Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:

1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;

2. die in das Firmenbuch eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1991-01-01