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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

§ 15 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 15.

Zustellung.

Van krachtOfficiële tekst

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.