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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 21 GBG 19554. Bücherlicher Vormann.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

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Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.