VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 158i VersVG
II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung. römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.