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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR J · Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR Jugoslawien)

§ 11 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR J

Artikel 11

Van krachtOfficiële tekst

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.