§ 11 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel XI Artikel römisch elf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag ist nur auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergangen sind.
Artikel XI Artikel römisch elf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag ist nur auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergangen sind.