§ 19 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 19
Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet, Zwangsmittel anzuwenden, um die Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.
Artikel 19
Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet, Zwangsmittel anzuwenden, um die Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.