§ 25 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 25
Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß Artikel 23 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 24 und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.