§ 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 6
Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.