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Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

§ 2 Europäisches Übereinkommen über die inte

Artikel II Artikel römisch zwei

Van krachtOfficiële tekst

Schiedsfähigkeit der juristischen Personendes öffentlichen Rechts

1. In Fällen des Artikels I Absatz 1 haben die juristischen Personen, die nach dem für sie maßgebenden Recht „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ sind, die Fähigkeit, wirksame Schiedsvereinbarungen zu schließen.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung des Übereinkommens oder beim Beitritt erklären, daß er diese Fähigkeit in dem Ausmaße beschränkt, das in seiner Erklärung bestimmt ist.