§ 1 AktGBegriff der Aktiengesellschaft
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-07-27