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AktG · Aktiengesetz

§ 12 AktGStimmrecht

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen.

(2) Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.

(3) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-08-01