§ 185 AktGEinstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .
Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1997-10-01