§ 72 AktGZeichnung des Vorstands
ERSTER ABSCHNITT Vorstand
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-08-01