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AktG · Aktiengesetz

§ 83 AktGVorstandspflichten bei Verlust

ERSTER ABSCHNITT Vorstand

Van krachtOfficiële tekst

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-08-01