Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
§ 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 6
Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde gerichtet worden, so hat diese das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten und die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu verständigen.