Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
§ 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 9
Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.