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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 5 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte hat der Bewerber in die Hand des Präsidenten der Patentanwaltskammer oder seines Stellvertreters das folgende Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, daß ich die Pflichten eines Patentanwaltes gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten Interessen mit Eifer und Ehrlichkeit wahren, insbesondere die gebotene Verschwiegenheit zuverlässig beobachten und alle Vorschriften, die sich auf meine Pflichten beziehen, getreulich befolgen werde.“

(2) Die Gelöbnisformel ist vom Bewerber zu unterschreiben.