Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 57 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen
Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines anderen Patentanwaltes oder eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen.