Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 70 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen
Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist sogleich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.