Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 77a Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.