Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) · Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
§ 5 Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.