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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

§ 14 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 14

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn dieses im Inland gelegen ist. Hievon hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht unmittelbar durch die Post zu verständigen.