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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 15 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede von einem französischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Frankreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Frankreich für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.